Namensführung von Ehegatten nach deutschem Recht
Die Ehegatten können durch eine gemeinsame Erklärung den Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung geführten Familiennamen der Frau oder des Mannes zum Ehenamen bestimmen. Die Ehenamensbestimmung ist nicht an eine Frist gebunden, d.h. die Erklärung kann bei der Eheschließung oder zu einem späteren Zeitpunkt abgegeben werden.
Der Ehegatte, dessen Name nicht Ehename geworden ist, kann durch Erklärung dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen. Nur ein Ehepartner kann einen Doppelnamen führen.
Die Hinzufügung oder Voranstellung eines Namens zum Ehenamen kann widerrufen werden. Eine erneute Hinzufügung bzw. Voranstellung ist dann nicht mehr möglich.
Der Ehename hingegen kann während des Bestehens der Ehe nicht widerrufen werden.
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